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Neuer Mitarbeiter - Kurt Roth

Mit Herrn Kurt Roth haben wir im Bereich BVG (Berufliche Vorsorge – Kollektiv Leben) einen geeigneten Nachfolger für Gines Batista gefunden.

Nach seinem Mathematikstudium an der ETH, Zürich, bekleidete Kurt Roth verschiedene Positionen bei der Swiss Re, Winterthur Versicherung und PartnerRe in der Lebens- und Krankenrückversicherung. Zuletzt war er jeweils für mehrere Jahre als Leiter des Unternehmensgeschäftes Leben (2. Säule) bei der Allianz Suisse und der IV-Stelle des Kantons Thurgau verantwortlich.

Wir sind überzeugt, mit Kurt Roth einen ausgewiesenen Versicherungsfachmann und einen kompetenten und freundlichen Gesprächs- und Verhandlungspartner für Sie gefunden zu haben und wünschen ihm an dieser Stelle viel Freude bei der Einarbeitung in die für ihn neue Tätigkeit als Versicherungsbroker.


Neuer BVG-Mindestzinssatz

Auf den 1. Januar 2009 gilt der vom Bundesrat neu festgelegt BVG-Mindestzinssatz von 2 % (bisher 2.75 %). Damit versucht der Bundesrat auf die gegenwärtig schwierige Markt­situation rund um die Finanzkrise zu reagieren.


Vollversicherungslösung in der Beruflichen Vorsorge

Kunden die in der Beruflichen Vorsorge eine Vollversicherungslösung vereinbart haben, profitieren während der aktuellen Finanzmarktkrise von der garantierten Verzinsung auf dem obligatorischen Teil der Beruflichen Vorsorge.


Geltungsbereich Taggeldversicherung Ferien bei Erkrankung

Begibt sich ein arbeitsunfähiger Versicherter ohne unsere Zustimmung ins Ausland, besteht während der Zeit des Auslandaufenthaltes kein Anspruch auf Leistungen.

Der Versicherer fällt den Entscheid über eine bewilligte und somit bezahlte Auslandreise individuell pro Fall. Grundsätzlich ist bei einem Aufenthalt der länger als ein Wochenende dauert, eine Bewilligung des Versicherers nötig. Art, Ort und Dauer des Aufenthaltes sind ebenso entscheidend für die Bewilligung, wie die Tatsache, dass der Erkrankte überhaupt ferienfähig ist. In gewissen Fällen muss dies vorgängig explizit durch einen Arzt bestätigt werden.

Bei Personen die akut erkrankt sind oder sich sogar in stationärer Behandlung befinden, ist ein Auslandaufenthalt ausgeschlossen. Zudem wird zum Beispiel Personen mit einem Rückenleiden ein Auslandaufenthalt mit Flug oder langer Autofahrt nicht genehmigt.


Obligatorische Krankenversicherung, Informationspflicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen Mitarbeitende, die aus dem Arbeitsverhältnis oder der obligatorischen Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle ausscheiden, schriftlich darauf hinweisen, dass die Unfalldeckung wieder in die Krankenversicherung aufzunehmen ist.

Haben Arbeitgeber diese Informationspflicht unterlassen, kann der Versicherer die Prämien für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen für den betreffenden Zeitraum bei diesen verlangen.

Hat die versicherte Person trotz Hinweis des Arbeitgebers oder der Arbeitslosenversicherung ihrem Krankenversicherer die veränderte Situation nicht gemeldet, muss sie die anfallenden Prämien und Verzugszinsen selber bezahlen.


5. IV-Revision

Die Gesetzesänderung tritt per 1. Januar 2008 mit folgenden Hauptzielen in Kraft:

  • Verbesserung der Integration mit dem Ziel, Anzahl Neurenten zu verringern 
  • Beitrag zur finanziellen Gesundung der IV durch verschiedene Sparmassnahmen

Wichtig ist, dass versicherte Personen bei allen Massnahmen, die ihrer Integration dienen und ihrem Gesundheitszustand angepasst sind, aktiv mitwirken müssen.
 

Wichtige Punkte

  • Früherfassung
    Personen, die während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig waren oder innerhalb eines Jahres wiederholte Kurzabsenzen aufweisen müssen angemeldet werden.
     
    Die Meldung gilt nicht als Anmeldung bei der IV
  • Frühintervention
  • Integrationsmassnahmen

Sparmassnahmen

Die AHV/IV-Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente wird von einem auf drei Jahre erhöht.

Der Rentenanspruch entsteht künftig frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die Anmeldung bei der IV eingereicht hat. Die Rente wird somit nicht mehr rückwirkend ab Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet.

Das ausführliche Informationsblatt ist bei den IV-Stellen sowie AHV-Ausgleichskassen erhältlich oder im Internet unter www.ahv.ch abrufbar.